AGB

Stand 12.12.2022

§ 1 Allgemeines

Abs. 1

Nachstehende allgemeinen Geschäftsbedingungen sind maßgebliche Vertragsgrundlage für alle Angebote, Aufträge und Verträge der Firma Leona Vogl, nachfolgend PACEPAC genannt. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des jeweiligen Geschäftspartners.

Abs. 2

Sind diese AGB’s ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesem Fall tritt anstelle einer unwirksamen Klausel eine Regelung, die dem erklärten wirtschaftlichen Vertragszweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Abs. 3

Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und Vereinbarung zusätzlicher Leistungen sowie Absprachen vor Ort. Insoweit wird vermutet, dass die schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen zwischen den Parteien vollständig und richtig sind und mündliche Nebenabsprache und Änderungen nicht getroffen wurden.

§ 2 Angebote / Verträge

Abs. 1

Alle Angebote von PACEPAC sind freibleibend und gelten bei Bestätigungen als Vereinbarung im Sinne eines Urheberwerkvertrages. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Firma PACEPAC berechtigt, Preiserhöhungen der Zulieferfirmen weiter zu berechnen, soweit sie diese nicht zu vertreten hat. Bei Auftragsänderungen behält sich die Firma PACEPAC das Recht vor, das Angebot neu zu kalkulieren. Photoaufnahmen / Bildrecherchen / Bildretuschen / Bildrechte sowie Transportkosten oder andere Fremdkosten sind generell gesondert zu betrachten falls nicht anders im Angebot definiert.

Abs. 2

PACEPAC schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, welche die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sog. »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

Abs. 3

Behördliche und sonstige rechtlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und PACEPAC rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. PACEPAC hat hierzu notwendige Informationen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

§3 Leistungen / Preise / Zahlungen

Abs. 1

Sämtliche Leistungen, die PACEPAC für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Pauschalpreise, Rabatt- und Bonusvereinbarungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leistungs-Erbringung Sonder- und/oder Mehrleistungen von PACEPAC, bspw. die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionen, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Gleiches gilt für zusätzliche Korrekturphasen

Abs. 2

PACEPAC ist, nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber, berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, PACEPAC die entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von PACEPAC abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, PACEPAC im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. PACEPAC ist berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

Abs. 3

Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stattfinden müssen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Abs. 4

Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und, soweit eine Nutzung der Leistungen vorgesehen ist, einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Darüber hinausgehende Nutzungen müssen ergänzend betrachtet und bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird das Nutzungshonorar auf Basis des jeweils aktuellen AGD Vergütungstarifs  berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

Abs. 5

Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Erbringung bar und ohne jeden Abzug zu zahlen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist bei Auftragserteilung / Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu leisten. Werden die bestellten Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig, sofern der prozentuale Anteil der Leistung an der Gesamtleistung nicht bereits durch eine Abschlagszahlung abgedeckt ist. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann PACEPAC eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

Abs. 6

Angebote von PACEPAC sind Kostenschätzungen nach § 650 BGB. Ist zu erwarten, dass der Umfang, der zu erbringende Leistungen (z.B. durch neuformulierte Anforderungen des Auftraggebers oder erhöhten Korrekturaufwand), den zuvor definierten Wert übersteigt, ist PACEPAC verpflichtet, hierauf sofort ab Bekanntwerden hinzuweisen. In Angeboten aufgeführte Produktions- bzw. Herstellungspreise, bspw. Druckpreise, basieren immer auf Kalkulationen von Fremdanbietern und sind sofern nicht anders definiert wurde, immer nur für die Dauer von 14 Tagen gültig. Danach dienen diese nur als Orientierungsgröße. Für die Terminplanung, bzw. termingerechte Lieferung Dritter (z.B. Druckereien) übernimmt PACEPAC keine Gewähr.

Abs. 7

Bei Leistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich können durch die Künstlersozialkasse (je nach Art, Umfang und Regelmäßigkeit) Künstlersozialabgaben erhoben werden. Diese sind direkt an die Künstlersozialkasse zu entrichten und dürfen nicht von der Vergütung von PACEPAC abgezogen werden. Die Klärung der Melde- bzw. Abgabepflicht liegt eigenverantwortlich beim Auftraggeber. (www.kuenstlersozialkasse.de)

Abs. 8

PACEPAC behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

§4 Material / Technologie

Abs. 1

Benötigtes Material ist vom Auftraggeber in eindeutig nachvollziehbarer Struktur zur Verfügung zu stellen. Die Dateiformate müssen lesbar und bei Bildern in geeigneter Auflösung als Pixelfassung verfügbar sein. Ungeeignetes Material, oder Abweichungen in Art, Umfang, Format, Farbigkeit, Verarbeitung oder Struktur können zu Zusatzaufwand führen.

Abs. 2

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung der an PACEPAC übergebenen Materialien berechtigt ist. Sollte er dem entgegen nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber PACEPAC von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Abs. 3

Websites werden lauffähig für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen Browser-Generationen von gängigen Desktop sowie mobilen Versionen von Chrome, Firefox und Safari entwickelt. Aufgrund der Vielfalt an existierenden Endgeräten, Bildschirmgrößen sowie Systemversionen ist die Darstellung jeweils abweichend. Eine generelle Lauffähigkeit auf allen Browsern, insbesondere wenn deren Marktanteil im einstelligen Bereich liegt ist nicht garantiert und muß bei Bedarf als gesonderte Beauftragung durchgeführt werden.

Abs. 4

Sofern eine Installation auf einem Webserver oder Web-Account des Auftraggebers erforderlich ist, müssen entsprechende technische Umgebungen, bzw. die Konfiguration dieser Umgebungen geeignet, bzw. vorbereitet sein. Dazu  sind Zugriffe auf Datei- und Datenbank-Ebene sowie ggf. auf Konfigurations-Ebene notwendig und zur Verfügung zu stellen. Ist die Umgebung, oder die Konfiguration nicht geeignet, so kann dies zu Zusatzaufwand führen, bzw. der Einsatz einer alternativen technischen Umgebung nötig sein.

§5 Fristen

Abs. 1

Sind Ausführungsfristen nicht anderweitig vereinbart, so wird PACEPAC mit den Arbeiten innerhalb von 15 Werktagen beginnen. Dies gilt, nachdem der Auftraggeber die Anzahlung geleistet sowie die erforderlichen Unterlagen, die einen ungehinderten Projektbeginn gewährleisten, beigebracht hat.

Abs. 2

Durch vom Auftraggeber gewünschte Auftragsänderungen eintretende Verzögerungen, wird von PACEPAC, weder gegenüber dem Auftraggeber, noch sonstigen Dritten eine Haftung übernommen.

Abs. 3

Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PACEPAC, deren gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verlangen.

Abs. 4

Bei Zahlungsverzug kann PACEPAC bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§6 Abnahme / Gewährleistung / Haftung

Abs. 1

Die Abnahme der erbrachten Leistungen darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

Abs. 2

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei nicht sach- oder fachgerechter Nutzung der gelieferten Ware oder Nutzung über den vertragsgemäßen Umfang hinaus. Hat der Auftraggeber eine Sache in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erworben, verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung von PACEPAC auch für deren Erfüllungsgehilfen außer bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Abs. 3

PACEPAC haftet für entstandene Schäden z.B. an überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet PACEPAC auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet PACEPAC für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

Abs. 4

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt PACEPAC gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, PACEPAC trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. PACEPAC tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

Abs. 5

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung (und ggf. Veränderung) aller PACEPAC übergebenen Vorlagen (Daten, Bildmaterial, Text, etc.) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber PACEPAC von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Abs. 6

Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für derartige vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von PACEPAC für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

Abs. 7

Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei PACEPAC geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

Abs. 8

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. PACEPAC haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. PACEPAC wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung PACEPAC.

Abs. 9

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtlichen Anforderungen an Veröffentlichungen, wie z. B. Nutzungsrechten für Bild- oder Textmaterial, oder die Anforderungen an den Datenschutz zu prüfen und einzuhalten. Die Verantwortung für die entsprechenden Inhalte oder die technischen Erfordernisse einer Website hinsichtlich der Vorgaben der DSGVO liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Dies gilt auch für von PACEPAC bereitgestellte Bild- oder Textmaterialien und insbesondere auch für die Impressumspflicht und alle weiteren ggf. erforderlichen Rechtstexte einer Internetseite. Eine entsprechende rechtliche Beratung ist uns nicht erlaubt. Wir empfehlen eine entsprechende professionelle juristische Beratung durch einen Juristen und die Einschaltung eines Datenschutzbeauftragten.

§7 Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte

Abs. 1

Eigentums- und Urheberrechte an von PACEPAC erstellten Konzeptionen, Zeichnungen, Entwürfen und Kalkulationen verbleiben ausschließlich bei PACEPAC. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von PACEPAC weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen auch nicht in veränderter Form ohne ausdrückliche Genehmigung von PACEPAC Verwendung finden.

Abs. 2

PACEPAC räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den durch das Urheberrecht geschützten Werken ein und dies, soweit nicht gesondert vertraglich vereinbart, einfach, deutschlandweit und auf zwei Jahre beschränkt. (Bei Websites zeitlich und räumlich unbegrenzt). Dies gilt schrittweise mit Bezahlung der jeweiligen Leistungen durch den Auftraggeber. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet und berechtigt PACEPAC, neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars, zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung der rechtlich geschützten Entwürfe oder Reinzeichnungen ist unzulässig.

Abs. 3

Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen von PACEPAC werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte ist unzulässig. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen Vereinbarung und schriftlichen Zustimmung durch PACEPAC.

Abs. 4

Die so geschützten Werke dürfen, ohne schriftliche Zustimmung von PACEPAC, weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind PACEPAC Korrekturmuster vorzulegen. Eine entsprechende Produktionsüberwachung durch PACEPAC erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.

Abs. 5

Ein Hinweis auf die Urheberschaft, bei Websites mit entsprechendem Link, ist bei Veröffentlichung im Impressum vorzunehmen. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber PACEPAC drei einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. PACEPAC ist berechtigt, diese Muster bzw. deren digitale Fassung sowie den Namen und das Firmenzeichen des Unternehmens zur Eigenwerbung in sämtlichen Medien, auch für die Teilnahme an nationalen und internationalen Designwettbewerben, unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden. Im übrigen kann PACEPAC auf das Tätigwerden für den Auftraggeber (z.B. unter Verwendung dessen Logos) hinweisen (Referenz), sofern PACEPAC nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss PACEPAC für seine Werbezwecke selbst einholen.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von PACEPAC. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so wird der Sitz von PACEPAC als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Zuständig ist dabei das Amts- oder Landgericht München 1.